Guter Rat muss nicht teuer sein
Viele Menschen scheuen aus Kostengründen den Weg zum Anwalt, weil ihnen in unzähligen Fernsehfilmen erzählt wird, gute Anwälte seien unbezahlbar teuer. Aber die Frage nach den Kosten muß nicht peinlich sein. Bevor wir einen Handwerker oder Lieferanten beauftragen, fragen wir auch nach dem Preis. Das ist schließlich unser gutes Recht. Und Ihr gutes Recht ist es, über die Kosten der Beauftragung eines Anwaltes informiert zu werden.
Seit dem 1. Juli 2004 regelt das RVG die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten. Zuvor war es die BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte), die derzeit nur noch in Verfahren, die vor dem Stichtag eingeleitet wurden, Anwendung findet. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit fallen eine oder mehrere Gebühren an. Die Höhe dieser Gebühren berechnet sich nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, dem sog. Gegenstandswert und ist im Vergütungsverzeichnis festgehalten. Auf den Rechnungen erscheinen daher i.d.R. VV-Nummern, um die Vergütung nachvollziehbar zu gestalten.
Waren es zuvor in der BRAGO Gebührenanteile (5/10, 7,5/10, 10/10), so sind diese von Faktoren ersetzt worden, die teilweise fix, teilweise auch variabel je nach Tätigkeit des Anwalts mit der Gebühr multipliziert werden. Hinzu kommen Auslagen für Post und Telekommunikation sowie die übliche Mehrwertsteuer, eventuell auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld.
In der Regel erfolgt die Durchsetzung von Ansprüchen dem Muster, dass zuerst eine Beratung stattfindet, in der die Erfolgs-Aussichten vom Anwalt geprüft werden. Dafür wird eine Beratungsgebühr fällig, die sich aber dahingehend schon rechnet, dass eine aussichtslose Klage gar nicht erst eingereicht wird. Umgekehrt, wenn man verklagt wird, kann man in dem Beratungsgespräch auch zu dem Schluss kommen, einen Teil oder die komplette Klageforderung anzuerkennen um weitere Kosten zu vermeiden. Wird der Anwalt dann weiter tätig, um z.B. den Gegner anzuschreiben, dann fällt eine sog. Geschäftsgebühr an.
Ein kleines Beispiel in Zahlen:
Sie kommen mit einer unbezahlten Rechnung in Höhe von 1200,00 € zu mir, die sie
gerne beitreiben wollen.
Beratungsgebühr: 85,00 € maximal
Geschäftsgebühr: 110,50 € bei üblichem Faktor 1,3
Bei einer Klage:
Verfahrensgebühr und Terminsgebühr: 110,50 € (1,3) + 102,00 € (1,2)
Jeweils hinzu kommen Post- und Telekommunikationtsentgelte (meist pauschal 20.00 €)
und die Mehrwertsteuer.
Für Mandanten, mit denen ich in regelmäßiger Geschäftsbeziehung stehe, biete ich gerne für Beratungsleistungen und sonstige außergerichtliche Tätigkeiten Beratungsverträge bzw. Honorarvereinbarungen an. Die Abrechnung erfolgt dann nach Zeitaufwand oder pauschal.
Die Erstberatung ist entgegen landläufiger Meinung nicht kostenlos, aber die Gebühr hält sich im überschaubaren Rahmen. Die Gebühr für eine Erstberatung darf 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer nicht überschreiten, bei Gegenstandswerten unter EUR 5.000 wird sie im Regelfall darunter liegen. Bei einem weiteren Tätigwerden wird diese Gebühr auf die weiter anfallenden Gebühren angerechnet.